Mitarbeitergeschenke steuerfrei schenken
Mitarbeiter sind das Kapital einer jeden Firma, daher sollte man diesen regelmäßig Wertschätzung zeigen. Dies geht in Form von Prämien oder Mitarbeitergeschenken, die ganz nebenbei auch noch einen steuermindernden Effekt haben können. Damit der Staat nicht mit kassiert und die Geschenke als Betriebsausgaben verbucht werden können, sollte folgendes beachtet werden.
- Das müssen Sie bei Mitarbeitergeschenken beachten
- Geldbeträge als Mitarbeitergeschenke sind nicht möglich
- Aufzeichnungspflicht für Mitarbeitergeschenke
Das müssen Sie bei Mitarbeitergeschenken beachten
Ob Sisalteppich oder Gutscheinkarte – wenn Sie einem Mitarbeiter besondere Sachzuwendungen zukommen lassen, dann sind diese Ausgaben grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar, der Wert ist dabei egal. Es darf sich hierbei allerdings nur um reine Sachleistungen und keine Geldgeschenke handeln.
Für den Mitarbeiter hingegen, ist das Geschenk nur steuerfrei, solange der Kaufpreis inkl. Mehrwertsteuer, den Gesamtbetrag von 44€ pro Monat nicht übersteigt. Diese monatlichen Sachzuwendungen sind demnach für beide Seiten steurfrei. Zusätzlich bleiben auch Sachzuwendungen zu besonderen Ereignissen, wie z.B. dem Geburtstag, der Geburt eines Kindes oder zum Mitarbeiterjubiläum bis zu einem Gesamtwert von 60€ steuerfrei.
Beide Freigrenzen haben nichts miteinander zu tun und werden demnach getrennt voneinander betrachtet. Die Freigrenze bis zu 44€ lässt sich jeden Monat voll ausschöpfen, der Anlass der Sachzuwendung spielt dabei keine Rolle. Parallel kann der Mitarbeiter Zuwendungen zu besonderen Ereignissen abgabenfrei erhalten. Auch zwei Ereignisse, wie z.B. der Geburtstag und die Geburt des Kindes, können innerhalb eines Monats geltend gemacht werden.
Was muss ich bei Mitarbeitergeschenken beachten?
- Sachzuwendungen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar, der Wert ist dabei egal.
- Für den Mitarbeiter ist das Geschenk steuerfrei, wenn der Kaufpreis ink. Mwst. 44€ (pro Monat nicht übersteigt).
- Sachzuwendungen zu besonderen Anlässen (Geburtstag, Geburt, Mitarbeiterjubiläum) sind bis 60€ steuerfrei.
- Beide Freigrenzen werden getrennt voneinander betrachtet und lassen sich voll ausschöpfen.
Geldbeträge als Mitarbeitergeschenke sind nicht möglich
Aufmerksamkeiten bis zu 44€, bzw. bis 60€ bleiben nur steuerfrei, wenn es sich hierbei um Sachzuwendungen handelt. Auch Gutscheine über einen festen Eurobetrag können anerkannt werden, wie der Bundesfinanzhof klargestellt hat. Hierzu ist es allerdings dringend notwenig, dass der Arbeitgeber ausschließlich eine Sache zugesagt hat und eventuell Restbeträge bei Einlösung des Gutscheins nicht ausgezahlt werden, damit der Arbeitgeber nicht gegen den Grundsatz der Sachleistung verstößt. Wenn die Rückzahlung von Bargeld nicht ausgeschlossen werden kann, kann es passieren dass der Gutschein nicht anerkannt wird.
Können Mitarbeitergeschenke in Form von Geldbeträgen berücksichtigt werden?
- Nein, bei Mitarbeitergeschenken muss es sich um Sachzuwendungen handeln.
- Es muss eine feste Sache zugesagt werden, damit Klarheit herrscht.
- Gutscheine über einen festen Eurobetrag können unter Umständen anerkannt werden.
- Die Rückzahlung der Gutschein-Restbeträge müssen ausgeschlossen werden.
Geschenkidee: Diese Geschenkidee ist exklusiv, besonders und überschreitet die 44€ Grenze nicht. Bestehend aus einem Echtholz Visitenkartenhalter und einem ewigen Kalender, die in einer hochwertigen Geschenkverpackung betten, bietet dieses Geschenk sowohl eine tolle Optik, als auch einen praktischen Nutzen.
Aufzeichnungspflicht für Mitarbeitergeschenke
Da es sich bei den Beträgen in Höhe von 44€ und 60€ um Freigrenzen handelt, muss akribisch darauf geachtet werden, dass diese eingehalten werden. Wird der Grenzbetrag auch nur um einen Cent überschritten, geht die Steuerfreiheit der Mitarbeitergeschenke verloren.
Als Arbeitgeber müssen Sie besonders bei der Aufzeichnung aufpassen, dass alle Sachzuwendungen zusammengerechnet nicht die 44€-Grenze übersteigen, damit die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit gewährt wird.